Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht: 
Ein Muss für Eigentümer und Grundstücksbesitzer.


Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht


Ungeräumte Wege, defekte elektrische Anlagen oder ein herunterfallender Dachziegel: Selbst der gewissenhafteste Vermieter oder Grundstücksbesitzer kann nicht immer dafür garantieren, dass die Immobilie sich jederzeit in makellosem Zustand befindet. Damit Ihr Immobilienbesitz nicht zum unkalkulierbaren Risiko wird, schützt Sie die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse vor Schäden, die durch bauliche Mängel oder Versäumnisse entstehen.

Wir prüfen, ob Sie haften, leisten Schadenersatz bei begründeten Ansprüchen und wehren unbegründete Ansprüche ab (passiver Rechtsschutz).

Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung empfiehlt sich für alle Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von:

  • Einfamilienhäusern
  • Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung
  • Zwei- und Mehrfamilienhäusern
  • Wohnblocks
  • unbebauten Grundstücken
  • Gewerbeobjekten


Schadenursachen, vor deren Folgen eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht schützt, können unter anderem sein:

  • defekte elektrische Anlagen
  • aus der Wand stehende Haken
  • wegrutschende Fußmatten oder glatte Oberflächen
  • schlechte Beleuchtung
  • herunterfallende Dachziegel
  • schadhafte oder nicht gestreute Bürgersteige


Alle Personen, die in Ihrem Auftrag handeln, sind ebenfalls durch die Haushaftpflichtversicherung und Grundstückshaftpflicht der Haftpflichtkasse geschützt.

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Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Plus


Die Erweiterungsoption zur Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer bietet insbesondere Wohnungseigentümergemeinschaften, Hausverwaltungen sowie Vermietern attraktive zusätzliche Leistungen. Auch die Besitzer von Heizöltanks oder Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung profitieren von der zusätzlichen Deckung.

Mitversichert sind in der Plus-Deckung unter anderem:

  • bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (WEG): die gesetzliche Haftpflicht des Mitglieds einer WEG aus dessen Besitz und/oder Vermietung von Sondereigentum sowie die Ansprüche der Wohnungseigentümer, Teileigentümer oder Verwalter untereinander
  • das Abhandenkommen von Sachen: Hausverwaltungen, die zum Beispiel im Auftrag einer WEG tätig sind, erhalten so Versicherungsschutz vor den Ansprüchen von Mietern der WEG.
  • die Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden in Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken vermieteten Räumen in Gebäuden des Versicherungsnehmers
  • Anlagen der regenerativen Energieerzeugung (ohne Leistungsbegrenzungen): Photovoltaik- und Solaranlagen, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen sowie Mini-Blockheizkraftwerke
  • das Gewässerschaden-Anlagen-Risiko: Heizöltanks mit einem Gesamtfassungsvermögen von maximal 10.000 Litern

Beispiel:

Als Besitzer einer großen Ladenzeile in der Innenstadt sind Sie stets darauf bedacht Ihre Immobilien in Schuss zu halten. Eines Tages wird ein Lieferantenfahrzeug durch einen losen Dachziegel beschädigt, der durch den Wind vom Dach geweht wurde. 
Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht kann in dieser unliebsamen Situation dazu beitragen die Gemüter zu beruhigen und übernimmt für Sie im Falle einer Haftung die Regulierung des Schadens.

 

Deckungsübersicht 
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung


Deckungsübersicht Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

  • Allmählichkeitsschäden/Abwasserschäden inklusive Rückstau aus dem Straßenkanal
  • Büro des Versicherungsnehmers im versicherten Risiko (ausgenommen bleibt die berufliche Tätigkeit) Bauherrenrisiko bis
  • Bauherrenrisiko bis 200.000 € Bausumme
  • Deckungssumme alternativ 3, 5, 10 oder 15 Mio. € wählbar pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
  • Gewässerschaden Anlagen-Risiko
    • Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank) im versicherten Risiko mit einem Gesamtfassungsvermögen von max. 5.000 l
    • Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde, Gesamtfassungsvermögen max. 1.000 l/kg
  • Kraftfahrzeuge soweit diese Fahrzeuge nicht versicherungs- und zulassungspflichtig sind
    • Kraftfahrzeuge bis 6 km/h
    • nur auf nicht öffentlichen Plätzen verkehrende Fahrzeuge, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit
    • Krankenfahrstühle, Aufsitzrasenmäher, Golfwagen, Arbeitsmaschinen und Kinderfahrzeuge bis 20 km/h
  • Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des GDV
  • Mitversicherte Personen
    • vom Versicherungsnehmer per Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragte Personen
  • Motorgetriebene Haus- und Gartengeräte soweit diese Fahrzeuge nicht versicherungs- und zulassungspflichtig sind
  • Photovoltaikanlagen/Solaranlagen
    • Verkehrssicherungspflicht aus dem Besitz einer Photovoltaikanlage/Solaranlage
    • inklusive der Haftpflicht aus der Einspeisung von Strom ins öffentliche Stromnetz bis 25 kWp
  • Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Gesetzes vom 15.03.1951 (WEG)
    • Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter
    • Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
    • gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der WEG