Begriffe aus der Versicherungswelt  verständlich erklärt


Von A wie Anbaumöbel bis Z wie Zweitwohnung erklärt die Haftpflichtkasse Begriffe aus der Versicherungswelt. Erfahren Sie im Versicherungslexikon was sich hinter den Begriffen verbirgt und welche Relevanz die jeweiligen Punkte auf den Abschluss Ihrer Versicherung haben.  
Diese Leistungsbeschreibung stellt einen allgemeinen verständlichen Kurzüberblick dar.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist der Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Sie sind jederzeit anforderbar und einsehbar.

  • Privathaftpflicht

    Rabattrückstufung bei geliehenen Kfz

    AVB A5-6.11.8

    In der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse sind in der Produktlinie PHV Einfach Komplett Vermögensschaden, die durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung und Vollkaskoversicherung (VK) bei einem geliehenen Kfz entstehen, mitversichert. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kraftfahrzeug-Versicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung bis maximal 300 EUR je Versicherungsfall.

    Beispiel

    Der VN leiht sich für den Umzug einen Transporter von einem Bekannten aus. Er ist abgelenkt und fährt einem an der roten Ampel stehenden Kfz auf. Beide Fahrzeuge wurden dabei beschädigt. Der Halter des Transporters meldet den Schaden seiner Kfz-Haftpflicht und Kfz-Vollkasko. Die Schäden werden entsprechend reguliert. Allerdings ist dem
    Bekannten nun ein Schaden entstanden: Rabattrückstufung und die SB von 300,00 EUR in der VK. Wir erstatten die Rabattrückstufung in der HV und VK und die SB in der VK.

  • Privathaftpflicht

    Rechtsschutz zur Ausfalldeckung

    AVB A4-6.29 + Zusatzbedingungen

    In der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse ist ab der Produktlinie PHV Einfach Besser der Versicherungsschutz auch auf den Rechtsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen als Ergänzung zur > Ausfalldeckung vereinbart. Gegenstand der Rechtsschutz-Versicherung ist die Übernahme der im Zusammenhang
    mit der Feststellung der Schadenverursachung durch den Dritten, der Feststellung der Schadenhöhe, der Erzielung eines rechtskräftig vollstreckbaren Urteils und der Vollstreckung des Urteils oder ersatzweise des Nachweises der Erfolglosigkeit
    der Zwangsvollstreckung anfallenden Rechtskosten.

    Beispiel

    Herr Brem vermietet seine Einliegerwohnung. Bei Auszug seines Mieters werden zahlreiche Schäden im Wert von 12.000 EUR an der Wohnung festgestellt. Der Mieter ist mittellos und besitzt auch keinen Versicherungsschutz. Der Forderungsausfall-Schaden wird gegen Vorlage eines rechtskräftigen Titels und einer nachgewiesen gescheiterten Zwangsvollstreckung im Rahmen seiner Privathaftpflicht-Versicherung bei der Haftpflichtkasse reguliert (siehe > Ausfalldeckung). Da Herr Brem die Rechtsschutz-Versicherung als Ergänzung zur Ausfalldeckung vereinbart hat, werden neben der Hauptforderung von 12.000 EUR auch die Rechtsanwalts-, Prozess- und Vollstreckungskosten
    übernommen, die sich auf ca. 2.000 EUR belaufen. Diese hätte Herr Brem bei Nichtvorhandensein einer Rechtsschutz-Versicherung selbst tragen müssen.

  • Tierhalter

    Rechtsschutz zur Ausfalldeckung

    AVB A5

    In der THV Einfach Komplett ist der Versicherungsschutz auch auf den Rechtsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen als Ergänzung zur > Ausfalldeckung vereinbart. Gegenstand der Rechtsschutz-Versicherung ist die Übernahme der im Zusammenhang mit der Feststellung der Schadenverursachung durch den Dritten, der Feststellung der Schadenhöhe, der Erzielung eines rechtskräftig vollstreckbaren Urteils und der Vollstreckung des Urteils oder ersatzweise des Nachweises der Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung anfallenden Rechtskosten.

    Beispiel

    Herr Haug geht mit seiner Dalmatinerhündin Woppy im nahegelegenen Feld spazieren. Bevor er Woppy von der Leine lässt, nähert sich ein weiterer Spaziergänger mit einem unangeleinten Schäferhund. Dieser läuft sofort laut bellend auf Woppy zu, verbeißt sich in ihren Nacken und fügt ihr schwere Bissverletzungen zu. Der Halter des Schäferhundes ist mittellos und besitzt auch keinen Versicherungsschutz. Herr Haug erwirkt ein rechtskräftiges Urteil gegen den Hundehalter, wonach dieser zur Zahlung der angefallenen Tierarztkosten verurteilt wird. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil ist aufgrund der Mittellosigkeit des Hundehalters jedoch erfolglos geblieben. Die Urteilssumme wird im Rahmen der THV Einfach Komplett reguliert. Durch die Rechtsschutz-Versicherung als Ergänzung zur Ausfalldeckung werden darüber hinaus auch die Rechtsanwalts-, Gerichts- und Vollstreckungskosten übernommen, die sich auf ca. 1.000 EUR belaufen. Diese hätte Herr Haug ohne Rechtsschutz zur Ausfalldeckung selbst tragen müssen.

  • Tierhalter

    Rechtsschutz zur Tierhalterhaftpflicht-Versicherung

    AVB A4

    In der THV Einfach Komplett gilt der Schadenersatz-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-
    Rechtsschutz, Verwaltungs-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz im Rahmen der Tierhalterhaftpflicht-Versicherung mitversichert.

    Beispiel 1

    Schadenersatz-Rechtsschutz
    Einem unerfahrenen Besucher des Reitstalles, in dem der Versicherungsnehmer sein Pferd untergestellt hat, ist langweilig und er füttert das Pferd des Versicherungsnehmers mit noch unreifem Heu. Das Pferd erleidet Koliken und muss tierärztlich behandelt werden. Der Versicherungsnehmer macht die Behandlungskosten bei dem Schädiger geltend.

    Beispiel 2

    Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
    Der Versicherungsnehmer beauftragt einen Spezialisten mit der Barhufpflege seines Tieres. Aufgrund einer fehlerhaften Hufbehandlung entwickelt sich eine Entzündung, die tierärztliches Eingreifen erfordert. Der Versicherungsnehmer will die Tierarztkosten von dem Barhufspezialisten ersetzt bekommen.

  • Tierhalter

    Regressansprüche

    Über die THV Einfach Komplett gelten übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden mitversichert.

    Beispiel

    Frau Kaiser lebt mit ihrer Tochter Sophie bei ihrem Lebensgefährten Herrn Wegmann. Beim gemeinsamen Spielen mit Herrn Wegmanns Hund wird Sophie von diesem in die Hand gebissen. Die Verletzung muss daraufhin ambulant behandelt werden. Die Krankenkasse von Sophie stellt nach Abschluss der Heilbehandlung Regressansprüche gegen Herrn Wegmann. Hierfür besteht über die THV Einfach Komplett Versicherungsschutz.

  • Privathaftpflicht

    Regressansprüche bei Haftpflichtansprüchen der mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer wegen Personenschäden

    AVB A1-2.1.5.1

    Grundsätzlich sind zwar im Rahmen der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer ausgeschlossen, jedoch gelten etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Trägern der Sozialversicherung, Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungen sowie öffentlichen
    und privaten Arbeitgebern sowie sonstigen Versicherern wegen Personenschäden explizit mitversichert.

    Beispiel

    Herr Graf lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren dreijähriger Tochter zusammen. Während die Kindesmutter allein einkaufen geht, stürzt zu Hause ihr Kind in einem unbeaufsichtigten Moment und bricht sich dabei einen Arm. Die Krankenkasse des Kindes stellt nach Abschluss der Heilbehandlung Regressansprüche gegen Herrn Graf, da er seine
    Aufsichtspflicht verletzt habe. Die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse von Herrn Graf nimmt den Fall auf.

  • Unfall

    Reha-Management

    BBU Unfall Einfach 5.

    Das Reha-Management der Haftpflichtkasse leistet nach einem Unfall wichtige Unterstützungsleistungen, die weit über das Spektrum der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Ziel und Zweck des Reha-Managements ist es, die Reha-Maßnahmen für die versicherte Person nach einem schweren Unfall so zu steuern, dass eine optimale Genesungszeit erreicht und bleibende Beeinträchtigungen erheblich reduziert bzw. vermieden werden können. Das Reha-Management kann zu allen Produktlinien der Unfall Einfach hinzugewählt werden.

    Die Haftpflichtkasse erbringt daher bei Vereinbarung des Reha-Managements durch qualifizierte Dienstleister nachfolgende Leistungen:

    > eine Situationsanalyse,

    > die Ermittlung des medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitationsbedarfs,

    > die Erstellung eines individuellen Rehabilitationskonzepts,

    > die Begleitung bei der Rehabilitation,

    > die Beratung über mögliche Leistungen der deutschen Sozialversicherung oder anderer Leistungsträger.

    Versichert gelten dabei bis zu einer Höhe von 10.000 EUR Beratungs-, Organisations- und/oder Vermittlungsmaßnahmen von

    > geeigneten ambulanten und stationären Rehabilitationsbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen und Therapien,

    > geeignete Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das bestehende Arbeitsverhältnis oder die berufliche Neuorientierung,

    > geeigneten Hilfsmitteln,

    > zur Anpassung der Wohnsituation und zum Erhalt der Mobilität.

    Die Leistungen werden für längstens für 3 Jahre ab dem Tag des Unfalls erbracht.

    Beispiel

    Herr Schröder arbeitet für das Forstamt und ist in seiner Freizeit ebenfalls viel im Wald unterwegs. Auch das Brennholz für seinen Kamin bezieht er aus dem nahegelegenen Wald. Dieses schneidet er in seiner Freizeit mit seiner Kettensäge selbst. Obwohl er darin geübt ist, rutscht Herr Schröder während eines Schneidevorgangs weg und klemmt sich sein Bein zwischen zwei dicken bereits gefällten Stämmen ein. Er erleidet dabei Brüche des rechten Schien- und Wadenbeins. Durch das Reha-Management der Haftpflichtkasse wird Herr Schröder bei der Organisation eines passgenauen Rehabilitationsplans unterstützt und es wird für ihn ein Platz in einer geeigneten Reha-Einrichtung organisiert. Dies führt dazu, dass die Folgen seines Unfalls ohne ausbleibende Schäden vollständig verheilen können und Herr Schröder durch die Unterstützungsmaßnahmen bei der Wiedereingliederung in sein bestehendes Arbeitsverhältnis schon bald wieder in seinen Beruf zurückkehren kann.

  • Privathaftpflicht

    Reinigungs- und Pflegearbeiten an geliehenen Kraftfahrzeugen

    AVB A5-6.11.5

    In der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse sind in der Produktlinie PHV Einfach Komplett Schäden bei Reinigungs- und Pflegearbeiten von geliehenen Kraftfahrzeugen bis 10.000 EUR (SB 150 EUR) mitversichert.

    Beispiel

    Das Fahrzeug unseres VN befindet sich zur Inspektion. Damit er mobil ist, leiht er sich das Auto seiner Mutter. Da seine Kinder beim Essen gekrümelt haben, fährt er mit dem Auto vor der Rückgabe zur Waschanlage. Bei der Innenreinigung beschädigt er mit dem Staubsaugerrohr die Fensterscheibe.

  • Tierhalter

    Reitbeteiligung

    AVB A1-2.1.3

    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten. Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.

    Beispiel 1

    rau Kurz reitet schon lange, hat aber kein eigenes Pferd. Deshalb hat sie eine Reitbeteiligung an dem Pferd der Versicherungsnehmerin Schneider. Frau Kurz reitet das Pferd von Frau Schneider zweimal die Woche an festen Tagen. Um zu einer Reithalle zu gelangen, muss Frau Kurz das Pferd durch einen Ort führen oder reiten. Dabei passiert es,
    dass das Pferd austritt und ein parkendes Auto trifft. Der Schaden an dem Auto ist über die THV Einfach Komplett von Frau Schneider gedeckt.

    Beispiel 2

    Frau Kurz ist in der Reithalle angekommen und reitet dort das Pferd der Versicherungsnehmerin Schneider. Das Pferd erschreckt sich und bockt, woraufhin Frau Kurz herunterfällt und sich dabei an der Schulter verletzt. Die hieraus entstandenen Ansprüche von Frau Kurz gegenüber Frau Schneider sind über die THV Einfach Komplett von Frau Schneider versichert.

  • Privathaftpflicht

    Reiten oder Fahren fremder Pferde / Fuhrwerke

    AVB A1-6.9.3

    Die gesetzliche Haftpflicht als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde oder als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken gilt im Rahmen der Privathaftpflicht mitversichert, soweit nicht über eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz besteht.

    Beispiel

    Für einen Ausflug hat sich Herr Hahn eine Kutsche samt Pferd von einem Bekannten geliehen, der keine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung besitzt. Während des Ausflugs streift Herr Hahn in einer engen Gasse mit der geliehenen Kutsche ein geparktes Auto. Für den Schaden an dem geparkten Fahrzeug besteht Versicherungsschutz über seine aktuelle Privathaftpflicht-Versicherung bei der Haftpflichtkasse. Mögliche Haftpflichtansprüche der Halter und Eigentümer der Pferde und Fuhrwerke sind nicht versichert, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.