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Allergenkennzeichnung 
Neue Pflichten für Gastronomie und Hotellerie


Wenn das Immunsystem Alarm schlägt und Antikörper produziert, ist es schon zu spät: Bei Menschen, die unter einer Lebensmittelallergie oder ‑unverträglichkeit leiden, genügen schon geringe Spuren der entsprechenden Allergene – Substanzen, auf die der Organismus mit Überempfindlichkeits- und allergischen Reaktionen antwortet –, um die gefürchteten Symptome auszulösen. Lebensmittel und Zutaten, die die betreffenden Substanzen enthalten, müssen Allergiker deshalb unbedingt meiden.

Neue Kennzeichnungspflicht für unverpackte Lebensmittel

Bei verpackten Lebensmitteln hilft empfindlichen Menschen bei der Kauf-entscheidung schon seit 2005 die verpflichtende Lebensmittelkennzeichnung für verpackte Ware. Schwieriger wurde es bislang beim Kauf von unverpackten Lebensmitteln – so genannten losen Waren, die etwa an der Ladentheke, in Bäckereien oder Metzgereien mit Bedienung lose zum Verkauf angeboten werden, aber auch Speisen beispielsweise im Restaurant oder in der Kantine. In diesen Fällen blieb eine Kennzeichnung der Allergene bislang meist aus.

Die EU-Verordnung Nr. 1169/201 (Lebensmittelinformationsverordnung – LVIV) vom 22. November 2011 regelt nun die Allergenkennzeichnung auf europäischer Ebene neu: Seit dem 13. Dezember 2014 müssen Inhalte mit allergener oder Unverträglichkeiten auslösender Wirkung im Zutaten-verzeichnis besonders hervorgehoben werden. Verpflichtend ist zudem die Kennzeichnung unverpackter (loser) Ware.

 

Verschiedene Kennzeichnungsmöglichkeiten für Gastwirte

Allergene Zutaten können Gastwirte auf der allgemeinen Speisekarte oder mit Fuß- und Endnoten angegeben. Weiterhin sind eine separate Allergikerkarte oder ein Ordner – der Gast ist jeweils darauf hinzuweisen – mit den entsprechenden Informationen möglich. Eine mündliche Auskunft mit Dokumentation steht dem Gastronom schließlich auch noch offen – geknüpft an folgende Bedingungen:

  • Information durch den Gastwirt oder durch umfangreich unterrichtetes Service- und Küchenpersonal.
  • Mündliche Auskünfte müssen vor Bestellung und Abgabe der Lebensmittel erfolgen.
  • Für Gäste und Lebensmittelkontrolleure muss eine schriftliche Dokumentation über die Inhalte der Speisen zugänglich sein.
  • Der Gast muss auf das Informationsrecht (schriftlich und mündlich) an einer gut sichtbaren Stelle hingewiesen werden.


Die Haftpflichtkasse Darmstadt gewährt im Rahmen ihrer Betriebs-Haftpflichtversicherung, zum Beispiel für Hotel- und Gastronomiebetriebe, bestmöglichen Versicherungsschutz – auch für Personenschäden, die auf fehlerhaft oder nicht gekennzeichnete Lebensmittel zurückgehen. Neben der Befriedigung berechtigter gilt dies auch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche.