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HK Wissen - kurz erklärt 
Die Mitwirkungsklausel in der Unfallversicherung


Grundsätzlich leistet die Unfallversicherung für die reinen Folgen eines Unfalls. Es kommt in der Praxis jedoch vor, dass vor dem Unfall bestehende Gebrechen oder Krankheiten an den durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschäden und deren Folgen mitgewirkt haben. In diesem Fall ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen entsprechend zu kürzen – allerdings nur dann, wenn ein bestimmter Mitwirkungsanteil überschritten worden ist.

Praxisbeispiel

Herr Müller erleidet beim Skifahren einen Einriss an seinem vorgeschädigten Meniskus – die Folge ist eine Invalidität von 20 Prozent. Ein Arzt stellt darüber hinaus fest, dass eine Vorschädigung am Meniskus die Invalidität zu 50 Prozent begünstigt hat. In der Leistungsstufe Komfort wird nun ein Abzug vorgenommen, weil der Mitwirkungsanteil mehr als 40 Prozent beträgt. Anders gelagert ist der Fall beim Vollschutz: Der Invaliditätsgrad bleibt unverändert, da erst ab einem Mitwirkungsanteil von 70 Prozent ein Abzug vorgenommen wird.

Wenn bei der Beantragung des Vollschutzes im Antrag keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgehalten sind, verzichtet die Haftpflichtkasse sogar komplett auf die Prüfung einer eventuellen Mitwirkung. Dies ist auch im Versicherungsschein dokumentiert.

Im Leistungsfall stellt ein Arzt fest, zu wie viel Prozent die Unfallfolgen durch bestehende Krankheiten oder Gebrechen verursacht worden sind. Die Grenze, ab welcher ein Abzug erfolgt und bis zu welchem Mitwirkungsanteil die volle Versicherungsleistung erfolgt, ist in den einzelnen Leistungsstufen unterschiedlich. Die Haftpflichtkasse Darmstadt hat in den Stufen Basis bis Vollschutz verschiedene Prozentsätze hinterlegt, ab denen eine Kürzung der Leistung vorgenommen wird:

  • Basis: mindestens 25 Prozent

  • Komfort: mindestens 40 Prozent

  • Komfort Plus: mindestens 50 Prozent

  • Vollschutz: mindestens 70 Prozent