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Wichtige Informationen für Ihren nächsten Urlaub: 
Das neue Reiserecht


15.03.2018

Zum 01.07.2018 tritt in der Europäische Union ein neues Reiserecht in Kraft. Welche wesentlichen Änderungen damit für Reise-anbieter und Urlauber einhergehen und was Sie im Tagesgeschäft beachten müssen, haben Patrick Frank und Julian Hartfiel, beide Haftpflicht Underwriter DVA, für Sie übersichtlich zusammengefasst.

Die Überarbeitung der EU-Pauschalreiserichtlinie verfolgt folgende Ziele:

  • Einheitliche Regularien in den EU-Mitgliedsstaaten und
  • Schutz der Verbraucher, die einzelne Teile ihrer Reise im Internet zusammenstellen (z.B. Flug, Unterkunft oder Mietwagen).

Bisher vermittelten Reisebüros und Online-Portale entweder fertige Pauschalpakete eines Reiseveranstalters oder einzelne Leistungen wie Flug, Hotel und Mietwagen. Pauschalreisende sind diejenigen, die zum Beispiel Flug und Hotel bei einem Reiseveranstalter buchen. Sie bekommen einen Sicherungsschein, durch den sie rechtlich abgesichert sind - unter anderem bei Insolvenz der Fluglinie oder eines Hotels. Der Reiseveranstalter kommt für die Kosten, die dem Verbraucher durch die Insolvenz entstehen, auf. 

Bitte beachten Sie: Der Reiseanbieter muss einen Sicherungsschein nur dann abgeben, wenn der Gast bereits vor dem Ende der Pauschalreise den Reisepreis, auch in Teilen, begleicht.

Die Buchung von einzelnen Teilen der Reise über das Internet soll Pauschalreisen, die beispielsweise direkt im Reisebüro oder beim Reiseveranstalter gebucht werden, gleichgestellt werden.

Haben Ihre Kunden der Haftpflichtkasse durch die Gesetzesänderung einen Nachteil?

Nein, für Ihre Kunden besteht unverändert Versicherungsschutz. Sofern Ihre Kunden als Reiseveranstalter oder als Anbieter von verbundenen Reiseleistungen von einem Dritten auf Schadenersatz mit privatrechtlichem Inhalt in Anspruch genommen werden, gewähren wir im Rahmen folgender Bedingungen Versicherungsschutz:

  • Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Spezial-Haftpflichtversicherung für Hotelbetriebe, Gastronomiebetriebe und Diskotheken in Verbindung mit den
  • Allgemeinen und Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Beherbergungsbetriebe.
    Bitte beachten Sie: Eine Insolvenzversicherung zur Kundengeldabsicherung ist weiterhin nicht Bestandteil unseres Versicherungsschutzes.

Bitte beachten Sie: Eine Insolvenzversicherung zur Kundengeldabsicherung ist weiterhin nicht Bestandteil unseres Versicherungsschutzes.

Welche wesentlichen Änderungen beinhaltet das neue Reiserecht zum 01.07.2018?

1. Begriff des Reiseveranstalters wird ausgeweitet
Zum 01.07.2018 wird eine neue Kategorie der Reiseleistung eingeführt: die verbundene Reiseleistung. Sie liegt vor, wenn der Anbieter dem Urlauber

  • mindestens zwei verschiedene Leistungen für dieselbe Reise verkauft und
  • dabei verschiedene Rechnungen (z.B. von der Airline und dem Hotel) entstehen.

Zu beachten ist jedoch, dass die einzelne Reiseleistung mehr als 25 Prozent des Gesamtwertes der beabsichtigten Reise ausmacht. In diesem Fall ist der Anbieter dazu verpflichtet, eine eigene Insolvenzabsicherung vorzulegen, sofern er Zahlungen des Gastes auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise annimmt. Der Urlauber muss ein Formblatt erhalten, auf dem klar zu erkennen ist, dass der Urlauber eine verbundene Reiseleistung einkauft und er somit nicht unter den Schutz des Pauschalreiserechts fällt. Anderenfalls haftet der Anbieter automatisch wie ein Reiseveranstalter.

2. Haftung des Reiseveranstalter wird verschärft
Ab dem 01.07.2018 haftet jeder Reiseveranstalter für Schäden aus Nichterfüllung des Vertrages verschuldens-unabhängig.

3. Ferienhäuser und Tagesreisen
Bislang galt das Pauschalreiserecht für:

  • Ferienwohnungen,
  • Ferienhäuser und
  • Tagesreisen bis zu 500 Euro.

Ab dem 01.07.2018 entfällt dies im Zuge der europäischen Angleichung des Reiserechtes und der Kunde verliert einen erheblichen Schutz.

4. Mehr Zeit für die Mängelanzeige
Aktuell können Urlauber einen Mangel maximal bis zu einem Monat nach Ende der Reise anzeigen, um den Reise-preis oder eine eventuelle Kürzung des Reisepreises vom Veranstalter zu verlangen. Ab dem 01.07.2018 gilt einen Frist von maximal zwei Jahren nach Ende der Reise.

5. Preiserhöhungen
Ab dem 01.07.2018 sollen nachträgliche Reisepreisaufschläge von bis zu acht Prozent vor Reiseantritt möglich sein – bisher sind es fünf Prozent. Des Weiteren durfte bislang der Preis binnen vier Monate vor Reisebeginn nicht mehr erhöht werden. Ab dem 01.07.2018 haben die Urlauber diesen Schutz erst 20 Tage vor Reisebeginn.

Fazit:
Durch die Umsetzung des neuen Reiserechtes zum 01.07.2018 wird es für Urlauber transparenter, allerdings sind auch erhebliche Schlechterstellungen für die Urlauber entstanden. Der Anbieter einer Reise muss zukünftig darauf achten, dass er seine Angebotsform deutlich ausweist. Dies bedeutet für die Anbieter unter anderem einen erhöhten Verwaltungsaufwand.