Betriebsschließungsversicherung: 
Hilfreiche Lösung für Hotel- und Gaststättenbetriebe


03.04.2020

  • Haftpflichtkasse unterstützt von Corona betroffene Branche
  • Initial tragfähige und vernünftige Lösung für Bayern getroffen
  • Hilfszahlung wird bei Liquiditätsengpässen nicht auf staatliche Leistungen angerechnet

Deutschlandweit sind zahlreiche Betriebe geschlossen oder haben nur eingeschränkt geöffnet, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Viele Unternehmer, insbesondere Hotels und Gaststätten, bringt das in eine finanzielle Notlage. Die Betriebs-schließungsversicherung greift in diesen Fällen jedoch nicht automatisch. Dafür gibt es mehrere Gründe, z.B. erfolgte die Schließung der Betriebe aus generalpräventiven Gründen und nicht, weil von ihnen eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit anderer ausgeht.

Kunden, bei denen die Voraussetzung zur Gewährung des Versicherungsschutzes im Rahmen einer Betriebsschließungs-versicherung nicht vorhanden ist, möchte die Haftpflichtkasse in dieser schwierigen Lage helfen. Deshalb hat sie an den vom Bayerischen Wirtschaftsministerium initiierten Gesprächen mit den Interessens-verbänden der Kunden, insbesondere dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband, der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft und Versicherern teilgenommen. Gemeinsam haben sich alle Beteiligten für Bayern auf eine Unterstützung der Hotel- und Gastronomiebetriebe geeinigt.

Die Haftpflichtkasse wird sich über Bayern hinaus in allen übrigen Bundesländern an dieser Lösung orientieren.

„Dass wir mit allen Beteiligten eine gute Lösung zugunsten der betroffenen notleidenden Kunden in Bayern erreicht haben, freut uns“, sagt Torsten Wetzel, Vorstand Schadenressort der Haftpflichtkasse. „Als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist es uns ein wichtiges Anliegen, gerade auch in schwierigen Zeiten unseren Geschäfts-partnern und Kunden verantwortungsbewusst zur Seite zu stehen".

Die Haftpflichtkasse stellt dafür gemeinsam mit den weiteren an der Initiative beteiligten Versicherungsunternehmen einen dreistelligen Millionenbetrag zur Verfügung.

Die zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen des Staates, beispielsweise durch das Kurzarbeitergeld und die Soforthilfs-maßnahmen bzw. Zuschüsse der Länder und des Bundes zur Aufrechterhaltung der Liquidität der Unternehmen haben den wirtschaftlichen Schaden der betroffenen Firmen bereits deutlich reduziert. Obwohl kein Versicherungsschutz besteht, zahlt die Haftpflichtkasse auf den verbleibenden durchschnittlichen wirtschaftlichen Schaden des Kunden von ca. 30 Prozent die Hälfte, d.h. 15 Prozent der vereinbarten Tagesentschädigung für die Dauer der versicherten Schließungszeit (max. für 30 Tage). Dabei hat die Zahlung der Haftpflichtkasse bei Liquiditätsengpässen keine Auswirkungen auf die staatlichen Leistungen.