Begriffe aus der Versicherungswelt  verständlich erklärt


Von A wie Anbaumöbel bis Z wie Zweitwohnung erklärt die Haftpflichtkasse Begriffe aus der Versicherungswelt. Erfahren Sie im Versicherungslexikon was sich hinter den Begriffen verbirgt und welche Relevanz die jeweiligen Punkte auf den Abschluss Ihrer Versicherung haben.  

  • Haftpflicht Firmenkunden

    Haftung des Erfüllungsgehilfen

    Ein Erfüllungsgehilfe nach §278 BGB ist ein gesetzlicher Vertreter, welcher vom Schuldner (Dienstherr) bei Erfüllung dessen geschuldeter Leistung eingesetzt wird. Sollte der Erfüllungsgehilfe bei dieser Tätigkeit dem Gläubiger einen Schaden zufügen, so hat der Schuldner dessen Fehler wie seinen eigenen Fehler zu vertreten. Eine Entlastungsmöglichkeit hat der Schuldner nicht.

    Beispiel

    Herr Maier, Betreiber eines Restaurants, bittet seinen Angestellten Herrn Schmidt um Bedienung eines Gastes. Während der Bedienung verschüttet Herr Schmidt versehentlich, den vom Gast bestellten Rotwein, auf dessen Hose. Der Gast fordert von dem Betreiber der Gaststätte die Reinigungskosten der Hose.

  • Tierhalterhaftpflicht

    Haftung des Tierhalters

    § 833, S. 2 BGB

    Die Haftung des Tierhalters ergibt sich aus § 833 BGB und stellt einen Unterfall des Schadenersatzes für unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) dar. Zu unterscheiden ist hierbei, ob es sich um ein sog. „Luxustier“ oder um ein „Nutztier“ handelt. Von einem Luxustier spricht man in Abgrenzung zum Nutztier, wenn es nicht bestimmt ist, dem Beruf, der
    Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen (z. B. der privat gehaltene Familienhund oder das Freizeitpferd). Die Haftung des Tierhalters für Luxustiere ist als Gefährdungshaftung gesetzlich normiert (§ 833, S. 1 BGB), d. h., auf ein Verschulden des Tierhalters kommt es nicht an. Der Halter eines Nutztieres kann sich entlasten (§ 833, S. 2 BGB), d. h., bei Nichtverschulden des Tierhalters oder wenn der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre, entfällt die Ersatzpflicht („vermutetes Verschulden“).

  • Haftpflicht Firmenkunden

    Haftung des Verrichtungsgehilfen

    Ein Verrichtungsgehilfe nach §831 BGB ist ein gesetzlicher Vertreter, welcher für den Schuldner (Dienstherr) in dessen Geschäftsbereich weisungsgebunden tätig wird.

    Beispiel

    Herr Maier und dessen Begleitperson sind zu Gast im Biergarten des Versicherungsnehmers Schulze. Herr Maier bestellt sich ein Bier. Der angestellte Kellner unseres Versicherungsnehmers verschüttet beim Bedienen von Herrn Maier das Bier auf die Hose der unbeteiligten Begleitperson.

  • Haftpflicht Firmenkunden

    Haftung für eingebrachte Sachen der Beherbergungsgäste

    § 701 BGB
    Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat. Als eingebracht gelten Sachen,

    a) welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen worden sind;

    b) welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind.

    Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.

    § 702 BGB
    Der Gastwirt haftet aufgrund des § 702 (1) BGB nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 EUR und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 EUR; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 EUR der Betrag von 800 EUR. Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt gemäß 702 (2) BGB

    a) wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist;

    b) wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.

    Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen, es sei denn, dass sie im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang oder dass sie gefährlich sind. Er kann verlangen, dass sie in einem verschlossenen oder versiegelten Behältnis übergeben werden.

     

    Beispiel

    Die Jacke von Herrn Maier verschwindet, ohne Verschulden des Hotelinhabers, aus dessen Zimmer während seines Aufenthaltes (beschränkte Haftung gemäß § 702 (1) BGB durch den Gastwirt). Herr Maier ist zu Gast in einem Fünf-Sterne-Hotel. Bei einer Uhrenmesse erwirbt dieser Uhren im Wert von 10.000 EUR, welche Herr Maier zur Aufbewahrung an der Rezeption abgibt. Bei der Abholung der Uhren am nächsten Tag sind diese nicht auffindbar. Herr Maier fordert Schadensersatz vom Inhaber des Fünf-Sterne-Hotels (unbeschränkte Haftung gemäß § 702 (2) BGB durch den Gastwirt).

  • Hausrat

    Hagel

    VHB § 1 Nr. 1 d), § 5 Nr. 1, 3, 4 und B1.4.

    Hagel ist definiert als fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Als Geltungsbereich für Schäden durch Hagel an > versicherten Sachen gilt das gesamte Grundstück auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.

    Beispiel

    Hagel zerschlägt ein Dachfenster im Haus von Herrn Ehm. Da sein Schlafzimmer direkt unter dem Dach liegt, beschädigt der Hagel sein Bett. Herr Ehm meldet den Schaden seiner Versicherung, die ihn umgehend reguliert.

  • Hausrat

    Hagel

    VHB § 1 Nr. 1 d), § 5 Nr. 1, 3, 4 und B1.4.

    Hagel ist definiert als fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Als Geltungsbereich für Schäden durch Hagel an > versicherten Sachen gilt das gesamte Grundstück auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.

    Beispiel

    Hagel zerschlägt ein Dachfenster im Haus von Herrn Ehm. Da sein Schlafzimmer direkt unter dem Dach liegt, beschädigt der Hagel sein Bett. Herr Ehm meldet den Schaden seiner Versicherung, die ihn umgehend reguliert.

  • Dienst- und Amtshaftpflicht

    Halten oder Hüten von Diensttieren

    AVB A6-6.9

    Die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrage des Dienstherrn gilt über die Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse mitversichert.

    Beispiel

    Polizeikommisar Michael Saalfeld ist Hundeführer seiner Staffel. Während eines Einsatzes sichert der Herr Saalfeld seinen Hund nicht richtig, so dass dieser mit einem Fahrradfahrer kollidiert. Der Radfahrer stürzt und verletzt sich. Sein Dienstherr reguliert die Ansprüche des Radfahrers und möchte den Schaden von Herr Saalfeld ersetzt haben. Er legt ihm ein grob fahrlässiges Verhalten im Bezug der Sicherung des Hundes zu Last. Die Haftpflichtkasse kümmert sich um die Regressansprüche des Dienstherrn.

  • Privathaftpflicht

    Halten und Hüten gezähmter Kleintiere

    AVB A1-6.9.1

    In der Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse ist das Halten oder Hüten von zahmen Haustieren (z. B. Katzen, Vögeln, Kaninchen), gezähmten Kleintieren (z. B. Frettchen) und Bienen mitversichert. Das Halten von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten
    werden, erfordert hingegen weitergehenden Versicherungsschutz, z. B. über eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung.

    Beispiel

    Die Katze von Frau Nordmann steigt durch ein offenes Fenster in die Wohnung des Nachbarn und zerkratzt dort ein teures Ledersofa. Im Rahmen ihrer Privathaftpflicht-Versicherung bei der Haftpflichtkasse ist der Schaden mitversichert.

  • Privathaftpflicht

    Halten von Blinden- und Behindertenbegleithunden

    AVB A1-6.9.2

    Das Halten von Hunden gilt in der Privathaftpflicht-Versicherung für gewöhnlich nicht mitversichert. In der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse gilt allerdings die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden mitversichert.

    Beispiel 1

    Herr Richter ist blind und zur Bewältigung seiner alltäglichen Wege auf seinen Blindenhund angewiesen. Als dieser, aufgeschreckt durch einen lauten Knall, plötzlich losrennt, verliert Herr Richter das Haltegeschirr aus den Händen. Sein Hund bringt eine Passantin zu Fall, die sich hierbei verletzt. Die Ansprüche der Gestürzten sind im Rahmen der PHV Einfach Gut der Haftpflichtkasse versichert.

    Beispiel 2

    Herr Müller ist von Geburt an blind und wird deshalb regelmäßig von seinem Blindenhund Lucky begleitet. Gemeinsam mit Lucky besucht Herr Müller seinen Nachbarn. Beim gemütlichen Kaffeetrinken macht sich Lucky unbemerkt an dem Wohnzimmerteppich zu schaffen und knabbert diesen an. Die PHV Einfach Gut von Herrn Müller bei der Haftpflichtkasse setzt sich mit dem Nachbarn in Verbindung und kümmert sich um die Regulierung des Schadens.

  • Privathaftpflicht

    Halten von wilden Tieren

    AVB A4-6.9.1

    Ab der Produktlinie PHV Einfach Besser der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der erlaubten privaten Haltung von wilden Tieren in seinem Haushalt mitversichert. Hierzu zählen z. B. Spinnen, Skorpione oder Schlangen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass kein Haltungsverbot besteht. Versicherungsschutz besteht nur, soweit es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen im
    Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der Tiere handelt. Siehe auch > Aufwendungen für das Wiedereinfangen wilder Tiere.

    Beispiel 1

    Die Bartagamen-Echse des Herrn Burger entwischt aus dem Terrarium und klettert auf ein nebenstehendes Regal. Dort steht eine Vase, welche von der Echse herunter gestoßen wird und beim Aufprall eine Beschädigung im Parkett der Mietwohnung verursacht. Der Schaden ist im Rahmen der PHV Einfach Besser mitversichert.

    Beispiel 2

    Herr Sommer nimmt die Schlange seines Bekannten zur Urlaubspflege bei sich in der Wohnung auf, welche er mit zwei Kommilitonen im Rahmen einer Wohngemeinschaft bewohnt. Die Schlange kann sich aus dem mobilen Terrarium befreien und gelangt in das daneben liegende Zimmer der Mitbewohnerin. Deren dort lebender Hamster wird von der Schlange gefressen. Die PHV Einfach Besser der Haftpflichtkasse kümmert sich darum.

  • Unsere Service-Rückrufnummern.
    Rufen Sie uns an. 06154 / 601
    -1270 Vertrag Haftpflicht Privatkunden
    -1275 Vertrag Haftpflicht Firmenkunden
    -1276 Vertrag Hausrat
    -1277 Vertrag Unfall
    -1272 Schaden