Begriffe aus der Versicherungswelt  verständlich erklärt


Von A wie Anbaumöbel bis Z wie Zweitwohnung erklärt die Haftpflichtkasse Begriffe aus der Versicherungswelt. Erfahren Sie im Versicherungslexikon was sich hinter den Begriffen verbirgt und welche Relevanz die jeweiligen Punkte auf den Abschluss Ihrer Versicherung haben.  
Diese Leistungsbeschreibung stellt einen allgemeinen verständlichen Kurzüberblick dar.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist der Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Sie sind jederzeit anforderbar und einsehbar.

  • Unfall

    Hilfe-Paket

    BBU Unfall Einfach 6.

    Tritt durch einen Unfall eine Hilfebedürftigkeit der versicherten Person ein, übernimmt die Haftpflichtkasse bei Vereinbarung des Hilfe-Pakets die Kosten für zahlreiche Leistungen, die zur Bewältigung des täglichen Alltags anfallen. Hilfebedürftig ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufigen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedarf. Zu den versicherbaren Leistungen zählen z.B. ein Hausnotrufdienst, Menüservice, Wohnungsreinigung, Besorgungen und Einkäufe, Fahrdienst zu Ärzten, zur Krankengymnastik/Therapie sowie zahlreiche organisatorische Leistungen. Die Leistungen werden für die Dauer der Hilfebedürftigkeit erbracht, längstens jedoch für 6 Monate nach dem Unfallereignis oder der Entlassung aus der vollstationären Erstbehandlung.

    Beispiel

    Nach einem schweren Ski-Unfall, bei dem sich Herr Schwarz u.a. Brüche an Armen und Beinen zuzieht, benötigt er für mehrere Wochen Hilfe bei der Bewältigung seines täglichen Alltags. Durch die Vereinbarung des Hilfe-Pakets bestellt die Haftpflichtkasse einen Dienstleister, der durch ein Erstgespräch mit Herrn Schwarz zunächst dessen Hilfs- und Pflegebedürftigkeit erörtert und im Anschluss wichtige Unterstützungstätigkeiten im Haushalt und bei der Versorgung von Herrn Schwarz übernimmt. Somit kann sich Herr Schwarz voll auf seine körperliche Genesung konzentrieren.

  • Hausrat

    Hotelkosten

    VHB § 8 Nr. 3 und B1.14.2

    Sollte ein Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalls seine versicherte Wohnung nicht mehr bewohnen können, werden anfallende Hotelkosten ohne Nebenkosten zeitlich unbegrenzt bis zu einer Tageshöchstentschädigung von 2,5 ‰ der Versicherungssumme durch die Haftpflichtkasse erstattet.

    Beispiel

    Die Wohnung von Frau Schüler ist aufgrund eines Brandes unbewohnbar geworden. Deshalb zieht sie für 10 Tage in ein Hotel. Die Kosten werden von der Hausrat-Versicherung übernommen.

  • Unfall

    Höhenkrankheit

    BBU Unfall Einfach 1. Ziffer 6

    Unter dem Begriff der Höhenkrankheit wird eine Reihe von Symptomen zusammengefasst, die bei Menschen in größeren Höhen auftreten können. Diese sind auf einen in zunehmender Höhe absinkenden Luftdruck zurückzuführen. Gleichzeitig sinkt auch der Sauerstoff-Partialdruck, wodurch es zu einer Verengung der Blutgefäße in der Lunge und einer Sauerstoffunterversorgung kommen kann. Da nicht eindeutig ist, ob es sich hierbei um ein „plötzlich“ auftretendes Ereignis
    handelt, wurde die Höhenkrankheit in die Bedingungen der Unfall Einfach Komplett der Haftpflichtkasse aufgenommen.

    Beispiel

    Herr Schmidt erfüllt sich einen langersehnten Wunsch und reist nach Tansania. Dort möchte er den Kilimandscharo besteigen. Trotz der 6.000 Meter Höhe fühlt sich Herr Schmidt für diese Herausforderung gut vorbereitet und beginnt gleich am Tag nach seiner Ankunft zusammen mit einer Gruppe anderer Bergsteiger mit dem Erklimmen des Berges. Wenige hundert Höhenmeter vor dem Gipfel klagt Herr Schmidt über starke Kopfschmerzen und Schwindelgefühle. Hinzu kommen Übelkeit und Erbrechen, sodass ein weiterer Aufstieg unmöglich ist und er von Rettern zur Ausgangsbasis zurückgebracht werden muss. Eine ärztliche Untersuchung ergibt, dass sich Herr Schmidt aufgrund der ausgebliebenen Akklimatisierung ein Höhenlungenödem zugezogen hat. Die Unfall Einfach Komplett von Herrn Schmidt kommt für sämtliche hierdurch erlittene Gesundheitsschäden auf.

  • Privathaftpflicht

    Hüten fremder Hunde

    AVB A1-6.9.2

    In der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde mitversichert, soweit kein Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung besteht. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Hunden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sonstige Haftpflichtansprüche der Halter und Eigentümer gelten mitversichert.

    Beispiel

    Während des 3-wöchigen Urlaubs seines Nachbarn betreut Herr Koch dessen Hund. Während Gartenarbeiten lässt er versehentlich ein Gartentor offen stehen. Der Hund entwischt auf die Straße und beißt einer vorbeilaufenden Passantin ins Bein. Diese macht gegenüber dem Tierhüter Herrn Koch Schmerzensgeldansprüche geltend. Die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse kümmert sich darum.

  • Privathaftpflicht

    Hüten fremder Pferde

    AVB A1-6.9.3

    In der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde mitversichert, soweit kein Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung besteht. Mögliche Haftpflichtansprüche der Halter und Eigentümer von Pferden und Fuhrwerken sind nicht mitversichert, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.

    Beispiel

    Weil der Eigentümer für ein halbes Jahr ins Ausland muss, erklärt sich Frau Glöckner bereit, in dieser Zeit dessen Pferd zu hüten. Als sie das Pferd vom Stall auf die Koppel führt, tritt es plötzlich aus und beschädigt ein geparktes Fahrzeug. Frau Glöckners Privathaftpflicht-Versicherung bei der Haftpflichtkasse reguliert die berechtigten Ansprüche des Fahrzeughalters.